4Life Aachen e.V.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein.
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Der Verein

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der gegründet wurde um ehrenamtliche Arbeit zu leisten.

Wir

Wir sind leidenschaftliche Helfer und unser Vorstand besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern.

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Satzung

Satzung des Stiftungsvereins „4 Life Aachen“

Dieses Vorhaben wird unter dem Motto von Menschen für Menschen umgesetzt. Wir, die Gründungsmitglieder des Stiftungsvereins „4 Life Aachen“, fühlen uns verpflichtet, unseren Beitrag für und an die Gesellschaft auf eine positive und nachhaltige Art und Weise zu leisten. Wir streben mit der Gründung des Vereins, der in eine Stiftung umgewandelt werden soll, die Realisierung gemeinnütziger Ziele an. Wir wollen einen Faktor in der gezielten Unterstützung (meist regional) sozial Benachteiligter als auch allgemein Hilfebedürftiger Menschen unterschiedlichster Lebenswelten repräsentieren. Die Verbesserung der humanitären und psychosozialen Situation von Bürgern, Flüchtlingen, Migranten und Asylanten mit nachhaltigen Projekten, liegt uns am Herzen; wobei die Hilfe auch über die nationalen Grenzen hinausgehen kann. Mit Kooperationspartnern aus der hiesigen Gesellschaft, wollen wir bereits bestehende Programme effizienter nutzen und neue Initiativen starten. Um die Zukunft der einzelnen Menschen, als auch der Gesellschaft als Ganzes, auf einen guten Weg zu bringen, ist ein verantwortungsbewusstes Engagement von Menschen aller Couleur notwendig. Wir sind ein Teil dieser Gesellschaft und werden unsere Kompetenzen zum Wohle aller einsetzen.

Der Verein heißt „4 Life Aachen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister soll das Kürzel e.V. am Namen anhängen. Der Sitz des Vereins ist (Stadt Aachen)Alsdorf.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Kinder- und Jugendhilfe
  • Familien- und Frauenhilfe
  • Seniorenhilfe
  • der Erziehung. Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten.

Um die genannten Ziele nachhaltig umzusetzen, ist das primäre Ziel des Vereins, die Umwandlung in eine Stiftung.

Verwirklichung der Vereinszwecke durch:

–           Finanzielle Soforthilfe, wenn andere Hilfssysteme, wie Sozialhilfe und vergleichbare Leistungen Dritter, nicht greifen oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

–           Finanzielle Unterstützung durch Therapien und Begleitmaßnahmen

–           Finanzielle Unterstützung beim Erwerb von Kleidungsstücken, Hausrat und andere des Alltagslebens erleichternden Gebrauchsgegenstände, sowie von Spielgeräten und Spielsachen

–           Geeignete Öffentlichkeitsarbeit

–           Vermittlung an die verantwortlichen Stellen, falls der Verein die Möglichkeiten oder Befugnisse nicht hat

–           Wahrnehmung der Interessen, der Vereinsmitglieder in Gesetzgebungs- und Gesetzänderungsverfahren

–           Die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Einnahmen, die nicht für das Weiterbestehen des Vereins und zur Erfüllung der Zwecke des Vereins benötigt werden, sollen als Rücklage für die Stiftungsgründung angespart werden.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet auf Antrag der Gründungsrat. Eine Ablehnung kann vom Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend. Mitglieder verlieren die Mitgliedschaft durch Tod, Austritt, Ausschuss oder Auflösung der juristischen Person. Beim Tod des Mitglieds erlischt seine Mitgliedschaft. Ein Mitglied erklärt seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz 3maliger Ermahnung seine Beiträge der letzten 6 Monaten nicht entrichtet. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Die ordentliche Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Ohne abweichende Satzungsregelung ist jedes Mitglied des Vereins ein ordentliches Mitglied. Diesen stehen grundsätzlich alle Mitgliederrechte und Mitgliedschaftspflichten zu. Danach sind alle Mitgliedschaften, die keine Sonderrechte und Sonderpflichten begründen, als ordentliche Mitgliedschaften anzusehen. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Wahlrecht und Rederecht.

Die Jugendmitgliedschaft

Unter Jugendmitgliedschaften sind Mitgliedschaften für Personen zu verstehen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollen in den Jugendgremien des Vereins aktiv sein und ab dem 21. Lebensjahr werden sie ordentliche Mitglieder.

Jugendmitglieder bezahlen nur 50 % des festgelegten Mitgliedsbeitrags. Haben Anwesenheitsrecht und Rederecht, kein Wahlrecht. Eine Jugendmitgliedschaft kann durch Zustimmung des Vorstands vor Vollendung des 21. Lebensjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

 

Beitragsfreie Mitglieder

Ehrenmitglieder sind beitragsfreie Mitglieder. Sie haben Anwesenheitsrecht, Rederecht aber kein Wahlrecht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.

Fördermitglieder

Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben andere Rechte und Pflichten als ordentliche Mitglieder. Es sind Mitglieder, die den Verein Unterstützen, aber nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Diese Mitglieder haben Anwesenheitsrecht und Rederecht, aber kein Wahlrecht. Jede Organisation, natürliche Person, Firma und Behörde kann Fördermitglied des Vereins werden. Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in der festgelegten Höhe.

Mitglieder können auf Anfrage das “ 4 Life Aachen e.V.” Logo auf ihrer Webpräsenz und anderen Materialien zeigen, solange sie Mitglieder sind. Sie können auf Wunsch auf der Webpräsenz des Vereins aufgelistet werden.

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Gründungsrat

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und diese ist nicht übertragbar.

Zu ihrer Aufgabe gehört insbesondere: 

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • • Entlastung des Vorstands
  • • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • • Beschlussfassung über Kauf und Verkauf von Immobilien und über Kredite von mehr als 10.000€
  • • Entscheidung über Kooperationen bei Projekten mit mehr als 50.000€ an Wert
  • • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderung und Auflösung.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig außer es gibt eine Sonderregelung. Jede Abstimmung ist schriftlich und geheim, außer die Mitglieder beschließen es mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden anders. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderung nur mit 2/3 Anwesenheit und 2/3 Zustimmung der anwesenden Mitglieder. Auflösung nur mit ¾ Anwesenheit und ¾ Zustimmung der anwesenden Mitglieder. Wenn bei der ersten ordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit erreicht wird, ist die nächste ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Jede Mitgliederversammlung wird protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

Ein ordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich und mit den Tagesordnungspunkten (TOPs) vom Vorstand einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies 1/4 der Mitglieder eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Einladung an die Mitglieder ist gültig, wenn sie an die bekannten Kontaktdaten übermittelt wird (Aushang, per E-Mail, SMS, Messenger Dienste, Fax oder Brief).

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung hat die oben erwähnten, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Ämtern:

  • • 1. Vorsitzende/r
  • • 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • • Geschäftsführer/in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Mitglieder des Vereins werden. Nur eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat.

Jede Sitzung wird protokolliert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand führt das Tagesgeschäft. Er kann zu Erfüllung seiner Aufgaben auf Experten zurückgreifen. Der Vorstand kann für komplexe Projekte Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorstand kann bei hoher Arbeitsbelastung eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Gründungsrat

Der Gründungsrat des „4 Life Aachen e.V.“ besteht aus 12 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Unabhängig von der Amtsdauer bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Als Aufsichtsratsmitglieder wählbar sind nur solche Vereinsmitglieder, die dem Verein durchgehend mindestens vier Kalenderjahre angehören. Diese Regelung gilt nicht für die ersten Mitglieder des Gründungsrates nach der Vereinsgründung.

Der Gründungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n 1. Vorsitzende/n und eine/n 2. Vorsitzende/n. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Gründungsrates sein.

Die Hauptaufgabe des Gründungsrates besteht darin den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er informiert sich, durch Abhaltung von regelmäßigen Treffen über die Anliegen und Bedürfnisse der Vereinsmitglieder. Als weitere Aufgabe obliegt dem Gründungsrat die Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 30.000. Mindestens einmal im halben Jahr soll der Gründungsrat eine Sitzung abhalten. Der Aufsichtsrat wird von der/dem 1. Vorsitzenden des Vereins oder von dessen Stellvertreter/in schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht. Der/Die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in hat den Gründungsrat einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Gründungsrates die Einberufung schriftlich verlangen. Kommt der/die Vorsitzende einem solchen Verlangen nicht in vier Wochen nach, sind die Gründungsratsmitglieder berechtigt, den Gründungsrat ihrerseits einzuberufen. Den Vorstandsmitgliedern steht es frei, den Sitzungen des Gründungsrates beizuwohnen, sie haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind über die Sitzungen des Gründungsrates rechtzeitig zu informieren. Die Sitzungen des Gründungsrates werden von den Vorsitzenden geleitet. Sind die Vorsitzenden verhindert, bestimmen die Gründungsratsmitglieder eine/n SitzungsleiterIn. Der Gründungsrat entscheidet Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Beschlüsse des Gründungsrats ist ein Beschlussbuch zu führen.

Eingetragene Beschlüsse sind vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes, wählt der Gründungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen Ersatz.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen muss für die Vereinsziele und -zwecke (§3) verwendet werden.

Alsdorf,05.09.2022

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